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A1 25 42

Raumplanung

Wallis · 2025-06-26 · Deutsch VS

A1 25 42 A2 25 14 URTEIL VOM 26. JUNI 2025 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter und Vanessa Brigger, Gerichts- schreiberin, in Sachen W _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Céline Moos, 3001 B _________, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, EINWOHNERGEMEINDE X _________, Beschwerdegegnerin, EINWOHNERGEMEINDE Y _________, Beschwerdegegnerin, EINWOHNERGEMEINDE Z _________, Beschwerdegegnerin, (Raumplanung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. Februar 2025.

Sachverhalt

A. Der Staatsrat des Kantons Wallis genehmigte am 5. Februar 2025 die Abänderung der Pläne der Winter-Freizeitverkehrswege der Gemeinden X _________, Y _________ und Z _________ mit diversen Auflagen und Bedingungen und erklärte die Wege zu Werken des öffentlichen Nutzens. B. W _________ (Beschwerdeführer) reichte dagegen am 17. März 2025 in elektroni- scher Form bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein: " 1. Der angefochtene Entscheid vom 05. Februar 2025 sei aufzuheben und es seien damit einher- gehend die Pläne der Winter-Freizeitverkehrswege der Gemeinden X _________, Y _________ und Z _________ bezüglich der «A _________», bezüglich der Parzelle Nr. AV xxx, Plan-Nr. yyy nicht zu genehmigen. a. Es sei auf die Anlegung eines Winterwanderweges sowie eines Winter-Freizeitverkehrs- weges in der «A _________» über die Parzelle Nr. AV xxx, Plan-Nr. yyy zu verzichten. b. Es sei auf die Anlegung einer Langlaufloipe in der «A _________» über die Parzelle Nr. AV xxx, Plan-Nr. yyy zu verzichten.

2. Der Beschwerde gegen den Entscheid vom 05. Februar 2025 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Gemeinde zu verpflichten, den Betrieb der Langlaufloipe einzustellen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt." C. Das Kantonsgericht machte den Beschwerdeführer am 18. März 2025 auf die ge- mäss amtlich publiziertem Bundesgerichtsentscheid fehlende gesetzliche Grundlage zur Einreichung von elektronischen Beschwerden aufmerksam. Es kam daraufhin zu ver- schiedenen Vernehmlassungen der am Verfahren Beteiligten. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Ein Einzelrichter des Kantonsgerichts kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit ent- scheiden (Art. 20 Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1] i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 3 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]).

- 3 -

E. 1.2 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, sodass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.

E. 1.3.1 Das Kantonsgericht hat jedoch zu prüfen, ob die Beschwerde frist- und formge- recht deponiert worden ist. Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittel in elektronischer Form (inkl. anerkannter SuisseID-Signatur) auf der anerkannten Zustellplattform IncaMail der Schweizerischen Post eingereicht. Dieses Vorgehen erscheint laut amtlich publizierter Rechtsprechung des Bundesgerichts als unzulässig. Das Kantonsgericht hat zu prüfen, ob davon abge- wichen werden kann:

E. 1.3.2 Das Bundesgericht hat im amtlich publizierten BGE 143 I 187 Folgendes festge- halten: «3.3 Das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung für die hier fragliche Form der Beschwerdeeinreichung schliesst die Auslegung aus, erlaubt sei, was das Gesetz nicht ausdrücklich verbiete. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG, wonach schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist unter anderem der Schweizerischen Post zu über- geben sind. Daran ändert nichts, dass die Schweizerische Post auch elektronische Zustellungen vornimmt und die Gerichte des Kantons Wallis über eine von der Bundeskanzlei publizierte Sammel-Email-Adresse verfügen. An diese konnte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht rechtsgültig mittels anerkannter SuisseID-Signatur eine Beschwerde in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten einreichen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts dahingehend, dass er seine Beschwerde am 6. Mai 2016 den Anforderungen an eine elektronische Eingabe entsprechend mit einer anerkannten SuisseID-Signatur auf der anerkannten Zustellplattform IncaMail der Schweizerischen Post zu Handen der Vorinstanz auf deren publizierte Mail-Adresse übergeben habe, erübrigt sich somit (Art. 97 Abs. 1 BGG). Aufgrund des Hinweises im Entscheid vom 13. Mai 2014 (vgl. auch Urteil 8C_471/2014 vom 16. März 2015) durfte der Beschwerdeführer zudem nicht darauf vertrauen, dass das Kantonsgericht seine Eingabe als zulässig erachten würde. Im Beharren des kantonalen Gerichts auf der vom Gesetz vor- gesehenen Form einer Eingabe kann weder überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. dazu BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158) noch Willkür (Art. 9 BV) gesehen werden. Da es dem Beschwerdeführer offenge- standen wäre, sich innerhalb der Beschwerdefrist in Papierform an das kantonale Gericht zu wenden, kann auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Gebots der rechtsgleichen Behandlung nicht die Rede sein. Die Eingabe des Beschwerdeführers traf erst unmittelbar

- 4 - vor Ablauf der Beschwerdefrist beim kantonalen Gericht ein, weshalb dieses ihn nicht mehr im Rahmen der richterlichen Fürsorgepflicht auf das Schrifterfordernis hinweisen konnte (vgl. auch Art. 61 lit. b ATSG). Im Vorgehen der Vorinstanz liegt keine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV begründet. Soweit die Verletzungen von verfassungsmässigen Verboten überhaupt genügend konkretisiert werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), erweisen sich die Rügen als unbehelflich.»

E. 1.3.3 Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil 2C_587/2022 vom 17 Januar 2023 diese Rechtsprechung bekräftigt: «5.5. En conséquence, l'instance précédente pouvait retenir que le dépôt du recours le 31 mars 2022, soit le dernier jour du délai de recours de 30 jours, par voie électronique, au moyen de la plateforme de la Poste "IncaMail", ne respectait pas les exigences de forme de l'art. 64 al. 1 LPA/GE et de l'art. 18A al. 6 LPA/GE. Le recours n'ayant pas été valablement transmis à la Cour de justice en temps utile, son envoi par courrier du 5 avril 2022 étant tardif, il pouvait sans arbitraire être déclaré irrecevable.»

E. 1.3.4 Das Kantonsgericht Wallis bestätigt diese Rechtsprechung in einem aktuelleren Urteil ebenso (Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 20 248 vom 16. April 2021 E. 2.2): «Für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist eine spezifische gesetzliche Regelung notwendig (BGE 143 I 187 E. 3.1; 142 V 152 E. 2.4). Die kantonale Gesetzgebung kennt noch keine gesetzliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Dem VVRG lässt sich betreffend Formvorschriften entnehmen, dass die Einsprache schriftlich einzureichen ist (Art. 34c VVRG) und Beschwerdeschriften zu unterzeichnen sind (Art. 48 Abs. 2 VVRG). Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass unter Schriftlichkeit gemäss dem alltägli- chen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen ist. Da beim elektronischen Verkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhanden ist, stellt sich das Problem der Unterschrift. Nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 (OR; SR 220) hat die Unterschrift eigenhändig zu erfolgen. Art. 14 Abs. 2bis OR stellt die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleich. Fehlt eine elektronische Signatur, können E-Mails und andere elektronische messaging services (z. B. SMS, MMS) die Schriftform nicht erfüllen. Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS sind mit diversen Unsicherheiten (insbesondere betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Fest- stellung des Zeitpunktes des Empfanges) behaftet, die bei eingeschriebener Post, elektronischer Eingabe oder mündlicher Erklärung zu Protokoll wegfallen (zum Ganzen BGE 142 V 152 E. 2.4 mit Hinweisen).»

E. 1.3.5 Auch andere Kantone bestätigen die amtlich publizierte Rechtsprechung des Bun- desgerichts. Die Cour de Justice des Kantons Genf hat im Urteil ATA/621/2022 vom

13. Juni 2022 E. 1c) dargelegt: « L’absence de base légale autorisant la communication électronique pour la formation d’un recours ne peut être considérée comme une lacune, le législateur cantonal ayant, à la suite de l’introduction de la possibilité de communiquer avec l’administration par voie électronique, expressément exclu, le 1er janvier 2011, cette voie pour les recours formés devant l’autorité judiciaire administrative. Le Tribunal fédéral a retenu qu’en l’absence de base légale autorisant la communication électronique pour la formation d’un recours, il n’y avait

- 5 - pas de formalisme excessif à constater l’irrecevabilité d’un recours formé par cette voie (ATF 143 I 187 consid. 3 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_738/2020 du 23 novembre 2020 consid. 4.3).»

E. 1.3.6 Auch eine aktuelle Doktrin schliesst sich dem Standpunkt des Bundesgerichts an (KIESER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts ATSG, 4. A., 2020, N. 30 zu Art. 55 ATSG): «Daneben hat der elektronische Verkehr mit dem Bundesgericht eine Regelung erfahren. Im kantonalen Gerichtsverfahren setzt die Massgeblichkeit des elektronischen Verkehrs eine entsprechende kantonale Grundlage voraus. Eine elektronisch signierte Beschwerdeschrift kann deshalb beim kantonalen Gericht nur dann gültig eingereicht werden, wenn dafür eine spezifische gesetzliche Regelung des Kantons besteht. Bezogen auf den Bereich der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit im Kanton Wallis hat das Bundesgericht verneint, dass eine solche spezifische Regelung besteht (BGE 143 I 187; vgl. auch BGE 142 V 156 f.).»

E. 1.3.7 Dies wird in einem anderen Standardwerk bestätigt (HÄFELIN / MÜLLER / UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, S. 258): «Art. 21a VwVG sieht die Möglichkeit vor, Beschwerden unter gewissen Voraussetzungen elektronisch zu übermitteln. Besteht im kantonalen Recht keine Vorschrift analog Art. 21a VwVG, so muss die Rechtsmitte- linstanz auf eine elektronisch signierte Beschwerde nicht eintreten (BGE 143 I 187, 188 ff.).»

E. 1.3.8 Auch französischsprachige Lehre kritisiert die Rechtsprechung nicht (BROG- LIN / WINKLER DOCOURT / MORITZ, Procédure administrative et juridiction constituti- onnelle, Principes généraux et procédure jurassienne, 2. A., 2021, S. 175) : « Un mémoire de recours signé électroniquement ne peut être adressé valablement à un tribunal cantonal que s'il existe une réglementation légale spécifique qui le prévoit. »

E. 1.3.9 Die nachfolgende Lehrmeinung vertritt hingegen einen kritischen Standpunkt (THURNHERR, Verweisungen auf die ZPO in Erlassen der Verwaltungsrechtspflege, ZBl 123/2022 S. 185): «Demgegenüber ist die Annahme eines Ergänzungsbedarfs beispielsweise mit Blick auf die Etablierung von Gerichtsferien oder den elektronischen Rechtsverkehr abzulehnen.» Das VVRG des Kantons Wallis enthält für das Verwaltungsgerichtsverfahren einen Ver- weis auf die Zivilprozessordnung (Art. 81 VVRG). Dieser gilt aber nur «im Übrigen». Die Form der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hingegen gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG i.V.m. Art. 48 – 50 VVRG abschliessend geregelt. Eine analoge Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) fällt so- mit ausser Betracht.

- 6 -

E. 1.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer unzuständigen Behörde innert Frist eingereichte Rechtsmittel seien von Amtes wegen an die zuständige Behörde wei- terzuleiten und als rechtzeitig eingereicht anzusehen. Er verweist dazu auf Art. 21 Abs.

E. 1.4.2 Der Staatsrat hält dazu fest, der elektronische Schriftenverkehr bedürfe für Ver- waltungs- und Gerichtsbehörden gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege eine gesetz- liche Regelung. Das VVRG enthalte keine gesetzliche Regelung, weshalb auf die elekt- ronisch eingereichte Beschwerde vom 17. März 2025 nicht einzutreten sei. Die Rechts- anwältin wusste oder hätte bei gebührender Sorgfalt wissen müssen, dass eine elektro- nische Beschwerdeschrift die gesetzlichen Anforderungen nicht erfülle, der Grundsatz von Treu und Glauben könne nicht angerufen werden. Auch Art. 14 Abs. 1 VVRG sei nicht einschlägig, da die Beschwerdeschrift an die richtige Behörde adressiert wurde, jedoch in falscher Form eingereicht worden sei. Das Beharren auf die gesetzlich vorge- sehene Form sei kein überspitzter Formalismus.

E. 1.4.3 Das Sekretariat der Zivil- und Strafrechtlichen Abteilungen, welches die elektroni- schen Eingaben beim Kantonsgericht entgegennimmt, hat die korrekt adressierte, am

17. März 2025 elektronisch eingereichte Beschwerde an die Öffentlichrechtliche Abtei-

- 7 - lung weitergeleitet. Es kann offenbleiben, ob gestützt auf die vom Beschwerdeführer ge- nannten gesetzlichen Bestimmungen eine Weiterleitungspflicht besteht: Aus einer allfäl- ligen Weiterleitungspflicht der Behörde kann der Beschwerdeführer vorliegend nämlich nichts zu seinen Gunsten ableiten: Besteht die Pflicht zur Weiterleitung, so ist die unzu- ständige Behörde grundsätzlich auch dann zur Weiterleitung verpflichtet, wenn sie die Eingabe für formell unzulässig hält, z. B. hinsichtlich der Beschwerdelegitimation oder der Form der Beschwerdeschrift. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörde, über die Zu- lässigkeit der Eingabe zu befinden (DAUM / BIERI, VwVG, Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren, Kommentar, 2. A., 2019, N. 5 zu Art. 8 VwVG). Es gelten folglich die Formvorschriften gemäss Art. 48 ff. VVRG, welche eine elektronische Einreichung der Beschwerdeschrift nicht vorsehen. Die Beschwerdeschrift ist am 25. März 2025 erneut auf dem Postweg eingereicht worden (S. 26 ff.). Da der am 12. Februar 2025 versandte Staatsratsentscheid der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gemäss Sendungs- verfolgung der Post am 13. Februar 2025 in B _________ zugestellt worden ist (S. 59), war die Beschwerdefrist von 30 Tagen jedoch bereits am 17. März 2025 abgelaufen (Art. 15 VVRG). Die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen kann entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers nicht erstreckt werden (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VVRG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht frist- und formgemäss ein- gereicht worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

E. 1.5 Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, mit dem Projekt Justitia 4.0 werde die Digitalisierung der Justiz vorangetrieben, was durchaus zutrifft. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Projekt noch in der Ausarbeitung und nicht eingeführt ist. Eine Vorwirkung kann daraus nicht abgeleitet werden.

E. 1.6 Das Kantonsgericht sieht auch unter Berücksichtigung von anderer Rechtspre- chung sowie Doktrin keinen Grund, von der amtlich publizierten Bundesgerichtspraxis abzuweichen (siehe oben E. 1.3.2). Dieses Urteil muss dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer bekannt sein, gerade auch, wenn sich die Partei entschliesst, diese Übermittlungsform anzuwenden. Die Beschwerde ist folglich nicht rechtzeitig formgültig deponiert worden. Das Vorgehen bleibt auch unter Beachtung obiger Ausführungen nach wie vor offen- sichtlich unzulässig, weshalb die Angelegenheit durch einen Einzelrichter beurteilt wer- den kann.

- 8 -

E. 2 Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 3.1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 3.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre- ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kos- ten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeits- grads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 750.00 festgesetzt, welche dem unter- liegenden Beschwerdeführer auferlegt wird. Die Gerichtskosten werden mit dem bezahl- ten Kostenvorschuss von Fr. 1 500.00 verrechnet und die Differenz von Fr. 750.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient- schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

- 9 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.

E. 4 Die Gerichtskosten von Fr. 750.00 werden W _________ auferlegt. Sie werden mit dem bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1 500.00 verrechnet und die Differenz von Fr. 750.00 wird W _________ zurückerstattet.

E. 5 Das Urteil wird W _________, den Einwohnergemeinden X _________, Y _________ und Z _________ sowie dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 26. Juni 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 25 42 A2 25 14

URTEIL VOM 26. JUNI 2025

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter und Vanessa Brigger, Gerichts- schreiberin,

in Sachen

W _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Céline Moos, 3001 B _________,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, EINWOHNERGEMEINDE X _________, Beschwerdegegnerin, EINWOHNERGEMEINDE Y _________, Beschwerdegegnerin, EINWOHNERGEMEINDE Z _________, Beschwerdegegnerin,

(Raumplanung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. Februar 2025.

- 2 - Sachverhalt

A. Der Staatsrat des Kantons Wallis genehmigte am 5. Februar 2025 die Abänderung der Pläne der Winter-Freizeitverkehrswege der Gemeinden X _________, Y _________ und Z _________ mit diversen Auflagen und Bedingungen und erklärte die Wege zu Werken des öffentlichen Nutzens. B. W _________ (Beschwerdeführer) reichte dagegen am 17. März 2025 in elektroni- scher Form bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein: " 1. Der angefochtene Entscheid vom 05. Februar 2025 sei aufzuheben und es seien damit einher- gehend die Pläne der Winter-Freizeitverkehrswege der Gemeinden X _________, Y _________ und Z _________ bezüglich der «A _________», bezüglich der Parzelle Nr. AV xxx, Plan-Nr. yyy nicht zu genehmigen. a. Es sei auf die Anlegung eines Winterwanderweges sowie eines Winter-Freizeitverkehrs- weges in der «A _________» über die Parzelle Nr. AV xxx, Plan-Nr. yyy zu verzichten. b. Es sei auf die Anlegung einer Langlaufloipe in der «A _________» über die Parzelle Nr. AV xxx, Plan-Nr. yyy zu verzichten.

2. Der Beschwerde gegen den Entscheid vom 05. Februar 2025 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Gemeinde zu verpflichten, den Betrieb der Langlaufloipe einzustellen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt." C. Das Kantonsgericht machte den Beschwerdeführer am 18. März 2025 auf die ge- mäss amtlich publiziertem Bundesgerichtsentscheid fehlende gesetzliche Grundlage zur Einreichung von elektronischen Beschwerden aufmerksam. Es kam daraufhin zu ver- schiedenen Vernehmlassungen der am Verfahren Beteiligten. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1.

1.1 Ein Einzelrichter des Kantonsgerichts kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit ent- scheiden (Art. 20 Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1] i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 3 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]).

- 3 - 1.2 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, sodass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 1.3 1.3.1 Das Kantonsgericht hat jedoch zu prüfen, ob die Beschwerde frist- und formge- recht deponiert worden ist. Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittel in elektronischer Form (inkl. anerkannter SuisseID-Signatur) auf der anerkannten Zustellplattform IncaMail der Schweizerischen Post eingereicht. Dieses Vorgehen erscheint laut amtlich publizierter Rechtsprechung des Bundesgerichts als unzulässig. Das Kantonsgericht hat zu prüfen, ob davon abge- wichen werden kann: 1.3.2 Das Bundesgericht hat im amtlich publizierten BGE 143 I 187 Folgendes festge- halten: «3.3 Das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung für die hier fragliche Form der Beschwerdeeinreichung schliesst die Auslegung aus, erlaubt sei, was das Gesetz nicht ausdrücklich verbiete. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG, wonach schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist unter anderem der Schweizerischen Post zu über- geben sind. Daran ändert nichts, dass die Schweizerische Post auch elektronische Zustellungen vornimmt und die Gerichte des Kantons Wallis über eine von der Bundeskanzlei publizierte Sammel-Email-Adresse verfügen. An diese konnte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht rechtsgültig mittels anerkannter SuisseID-Signatur eine Beschwerde in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten einreichen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts dahingehend, dass er seine Beschwerde am 6. Mai 2016 den Anforderungen an eine elektronische Eingabe entsprechend mit einer anerkannten SuisseID-Signatur auf der anerkannten Zustellplattform IncaMail der Schweizerischen Post zu Handen der Vorinstanz auf deren publizierte Mail-Adresse übergeben habe, erübrigt sich somit (Art. 97 Abs. 1 BGG). Aufgrund des Hinweises im Entscheid vom 13. Mai 2014 (vgl. auch Urteil 8C_471/2014 vom 16. März 2015) durfte der Beschwerdeführer zudem nicht darauf vertrauen, dass das Kantonsgericht seine Eingabe als zulässig erachten würde. Im Beharren des kantonalen Gerichts auf der vom Gesetz vor- gesehenen Form einer Eingabe kann weder überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. dazu BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158) noch Willkür (Art. 9 BV) gesehen werden. Da es dem Beschwerdeführer offenge- standen wäre, sich innerhalb der Beschwerdefrist in Papierform an das kantonale Gericht zu wenden, kann auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Gebots der rechtsgleichen Behandlung nicht die Rede sein. Die Eingabe des Beschwerdeführers traf erst unmittelbar

- 4 - vor Ablauf der Beschwerdefrist beim kantonalen Gericht ein, weshalb dieses ihn nicht mehr im Rahmen der richterlichen Fürsorgepflicht auf das Schrifterfordernis hinweisen konnte (vgl. auch Art. 61 lit. b ATSG). Im Vorgehen der Vorinstanz liegt keine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV begründet. Soweit die Verletzungen von verfassungsmässigen Verboten überhaupt genügend konkretisiert werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), erweisen sich die Rügen als unbehelflich.» 1.3.3 Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil 2C_587/2022 vom 17 Januar 2023 diese Rechtsprechung bekräftigt: «5.5. En conséquence, l'instance précédente pouvait retenir que le dépôt du recours le 31 mars 2022, soit le dernier jour du délai de recours de 30 jours, par voie électronique, au moyen de la plateforme de la Poste "IncaMail", ne respectait pas les exigences de forme de l'art. 64 al. 1 LPA/GE et de l'art. 18A al. 6 LPA/GE. Le recours n'ayant pas été valablement transmis à la Cour de justice en temps utile, son envoi par courrier du 5 avril 2022 étant tardif, il pouvait sans arbitraire être déclaré irrecevable.» 1.3.4 Das Kantonsgericht Wallis bestätigt diese Rechtsprechung in einem aktuelleren Urteil ebenso (Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 20 248 vom 16. April 2021 E. 2.2): «Für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist eine spezifische gesetzliche Regelung notwendig (BGE 143 I 187 E. 3.1; 142 V 152 E. 2.4). Die kantonale Gesetzgebung kennt noch keine gesetzliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Dem VVRG lässt sich betreffend Formvorschriften entnehmen, dass die Einsprache schriftlich einzureichen ist (Art. 34c VVRG) und Beschwerdeschriften zu unterzeichnen sind (Art. 48 Abs. 2 VVRG). Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass unter Schriftlichkeit gemäss dem alltägli- chen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen ist. Da beim elektronischen Verkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhanden ist, stellt sich das Problem der Unterschrift. Nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 (OR; SR 220) hat die Unterschrift eigenhändig zu erfolgen. Art. 14 Abs. 2bis OR stellt die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleich. Fehlt eine elektronische Signatur, können E-Mails und andere elektronische messaging services (z. B. SMS, MMS) die Schriftform nicht erfüllen. Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS sind mit diversen Unsicherheiten (insbesondere betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Fest- stellung des Zeitpunktes des Empfanges) behaftet, die bei eingeschriebener Post, elektronischer Eingabe oder mündlicher Erklärung zu Protokoll wegfallen (zum Ganzen BGE 142 V 152 E. 2.4 mit Hinweisen).» 1.3.5 Auch andere Kantone bestätigen die amtlich publizierte Rechtsprechung des Bun- desgerichts. Die Cour de Justice des Kantons Genf hat im Urteil ATA/621/2022 vom

13. Juni 2022 E. 1c) dargelegt: « L’absence de base légale autorisant la communication électronique pour la formation d’un recours ne peut être considérée comme une lacune, le législateur cantonal ayant, à la suite de l’introduction de la possibilité de communiquer avec l’administration par voie électronique, expressément exclu, le 1er janvier 2011, cette voie pour les recours formés devant l’autorité judiciaire administrative. Le Tribunal fédéral a retenu qu’en l’absence de base légale autorisant la communication électronique pour la formation d’un recours, il n’y avait

- 5 - pas de formalisme excessif à constater l’irrecevabilité d’un recours formé par cette voie (ATF 143 I 187 consid. 3 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_738/2020 du 23 novembre 2020 consid. 4.3).» 1.3.6 Auch eine aktuelle Doktrin schliesst sich dem Standpunkt des Bundesgerichts an (KIESER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts ATSG, 4. A., 2020, N. 30 zu Art. 55 ATSG): «Daneben hat der elektronische Verkehr mit dem Bundesgericht eine Regelung erfahren. Im kantonalen Gerichtsverfahren setzt die Massgeblichkeit des elektronischen Verkehrs eine entsprechende kantonale Grundlage voraus. Eine elektronisch signierte Beschwerdeschrift kann deshalb beim kantonalen Gericht nur dann gültig eingereicht werden, wenn dafür eine spezifische gesetzliche Regelung des Kantons besteht. Bezogen auf den Bereich der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit im Kanton Wallis hat das Bundesgericht verneint, dass eine solche spezifische Regelung besteht (BGE 143 I 187; vgl. auch BGE 142 V 156 f.).» 1.3.7 Dies wird in einem anderen Standardwerk bestätigt (HÄFELIN / MÜLLER / UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, S. 258): «Art. 21a VwVG sieht die Möglichkeit vor, Beschwerden unter gewissen Voraussetzungen elektronisch zu übermitteln. Besteht im kantonalen Recht keine Vorschrift analog Art. 21a VwVG, so muss die Rechtsmitte- linstanz auf eine elektronisch signierte Beschwerde nicht eintreten (BGE 143 I 187, 188 ff.).» 1.3.8 Auch französischsprachige Lehre kritisiert die Rechtsprechung nicht (BROG- LIN / WINKLER DOCOURT / MORITZ, Procédure administrative et juridiction constituti- onnelle, Principes généraux et procédure jurassienne, 2. A., 2021, S. 175) : « Un mémoire de recours signé électroniquement ne peut être adressé valablement à un tribunal cantonal que s'il existe une réglementation légale spécifique qui le prévoit. » 1.3.9 Die nachfolgende Lehrmeinung vertritt hingegen einen kritischen Standpunkt (THURNHERR, Verweisungen auf die ZPO in Erlassen der Verwaltungsrechtspflege, ZBl 123/2022 S. 185): «Demgegenüber ist die Annahme eines Ergänzungsbedarfs beispielsweise mit Blick auf die Etablierung von Gerichtsferien oder den elektronischen Rechtsverkehr abzulehnen.» Das VVRG des Kantons Wallis enthält für das Verwaltungsgerichtsverfahren einen Ver- weis auf die Zivilprozessordnung (Art. 81 VVRG). Dieser gilt aber nur «im Übrigen». Die Form der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hingegen gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG i.V.m. Art. 48 – 50 VVRG abschliessend geregelt. Eine analoge Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) fällt so- mit ausser Betracht.

- 6 - 1.4 1.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer unzuständigen Behörde innert Frist eingereichte Rechtsmittel seien von Amtes wegen an die zuständige Behörde wei- terzuleiten und als rechtzeitig eingereicht anzusehen. Er verweist dazu auf Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ded Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1968 (VwVG; SR 172.021) sowie Art. 7 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 VVRG. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des VwVG würde sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, aufdrängen. Die an die Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantons- gerichts adressierte Beschwerde sei offenbar von der Zivilrechtlichen Abteilung entge- gengenommen worden und an die Öffentlichrechtliche Abteilung weitergeleitet worden. Diese Eingabe anders zu behandeln, als eine bei einem unzuständigen Gericht einge- reichte fristgemässe Eingabe, verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei unverhältnismässig. Der Formmangel sei anschliessend innert der von der Öf- fentlichrechtlichen Abteilung angesetzten Frist geheilt worden. Es handle sich um einen leichten und heilbaren Formfehler. Zudem sei am 1. Januar 2025 der neue Art. 143 Abs. 1bis ZPO in Kraft getreten, wonach ein unzuständiges Gericht eine Eingabe von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten habe. Die Eingabe sei innert Frist ver- sehentlich beim Zivilgericht eingereicht worden, welches diese an die Öffentlichrechtli- che Abteilung weitergeleitet habe. Die Eingabe sei daher gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO als rechtzeitig zu betrachten. 1.4.2 Der Staatsrat hält dazu fest, der elektronische Schriftenverkehr bedürfe für Ver- waltungs- und Gerichtsbehörden gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege eine gesetz- liche Regelung. Das VVRG enthalte keine gesetzliche Regelung, weshalb auf die elekt- ronisch eingereichte Beschwerde vom 17. März 2025 nicht einzutreten sei. Die Rechts- anwältin wusste oder hätte bei gebührender Sorgfalt wissen müssen, dass eine elektro- nische Beschwerdeschrift die gesetzlichen Anforderungen nicht erfülle, der Grundsatz von Treu und Glauben könne nicht angerufen werden. Auch Art. 14 Abs. 1 VVRG sei nicht einschlägig, da die Beschwerdeschrift an die richtige Behörde adressiert wurde, jedoch in falscher Form eingereicht worden sei. Das Beharren auf die gesetzlich vorge- sehene Form sei kein überspitzter Formalismus. 1.4.3 Das Sekretariat der Zivil- und Strafrechtlichen Abteilungen, welches die elektroni- schen Eingaben beim Kantonsgericht entgegennimmt, hat die korrekt adressierte, am

17. März 2025 elektronisch eingereichte Beschwerde an die Öffentlichrechtliche Abtei-

- 7 - lung weitergeleitet. Es kann offenbleiben, ob gestützt auf die vom Beschwerdeführer ge- nannten gesetzlichen Bestimmungen eine Weiterleitungspflicht besteht: Aus einer allfäl- ligen Weiterleitungspflicht der Behörde kann der Beschwerdeführer vorliegend nämlich nichts zu seinen Gunsten ableiten: Besteht die Pflicht zur Weiterleitung, so ist die unzu- ständige Behörde grundsätzlich auch dann zur Weiterleitung verpflichtet, wenn sie die Eingabe für formell unzulässig hält, z. B. hinsichtlich der Beschwerdelegitimation oder der Form der Beschwerdeschrift. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörde, über die Zu- lässigkeit der Eingabe zu befinden (DAUM / BIERI, VwVG, Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren, Kommentar, 2. A., 2019, N. 5 zu Art. 8 VwVG). Es gelten folglich die Formvorschriften gemäss Art. 48 ff. VVRG, welche eine elektronische Einreichung der Beschwerdeschrift nicht vorsehen. Die Beschwerdeschrift ist am 25. März 2025 erneut auf dem Postweg eingereicht worden (S. 26 ff.). Da der am 12. Februar 2025 versandte Staatsratsentscheid der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gemäss Sendungs- verfolgung der Post am 13. Februar 2025 in B _________ zugestellt worden ist (S. 59), war die Beschwerdefrist von 30 Tagen jedoch bereits am 17. März 2025 abgelaufen (Art. 15 VVRG). Die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen kann entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers nicht erstreckt werden (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VVRG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht frist- und formgemäss ein- gereicht worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 1.5 Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, mit dem Projekt Justitia 4.0 werde die Digitalisierung der Justiz vorangetrieben, was durchaus zutrifft. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Projekt noch in der Ausarbeitung und nicht eingeführt ist. Eine Vorwirkung kann daraus nicht abgeleitet werden. 1.6. Das Kantonsgericht sieht auch unter Berücksichtigung von anderer Rechtspre- chung sowie Doktrin keinen Grund, von der amtlich publizierten Bundesgerichtspraxis abzuweichen (siehe oben E. 1.3.2). Dieses Urteil muss dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer bekannt sein, gerade auch, wenn sich die Partei entschliesst, diese Übermittlungsform anzuwenden. Die Beschwerde ist folglich nicht rechtzeitig formgültig deponiert worden. Das Vorgehen bleibt auch unter Beachtung obiger Ausführungen nach wie vor offen- sichtlich unzulässig, weshalb die Angelegenheit durch einen Einzelrichter beurteilt wer- den kann.

- 8 -

2. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben. 3. 3.1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre- ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kos- ten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeits- grads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 750.00 festgesetzt, welche dem unter- liegenden Beschwerdeführer auferlegt wird. Die Gerichtskosten werden mit dem bezahl- ten Kostenvorschuss von Fr. 1 500.00 verrechnet und die Differenz von Fr. 750.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.3 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient- schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

- 9 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 750.00 werden W _________ auferlegt. Sie werden mit dem bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1 500.00 verrechnet und die Differenz von Fr. 750.00 wird W _________ zurückerstattet. 5. Das Urteil wird W _________, den Einwohnergemeinden X _________, Y _________ und Z _________ sowie dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 26. Juni 2025